Er beantragt oberinstanzlich insbesondere einen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern bzw. Anstalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 3.9 Gramm reinem Kokain und die Verurteilung zu einer Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Demgegenüber unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft – allerdings in wesentlich geringerem Masse – soweit sie die vollumfängliche Verweigerung des bedingten Vollzugs beantragt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art.