Im Vergleich zu den Vorjahren ist beim Beschuldigten daher eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten, so dass trotz der Vorstrafe begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Aufgrund dieser besonders günstigen Umstände ist dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe von 16 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, allerdings – mit Blick auf die Vorstrafe – mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren. V. Kosten und Entschädigung