35 Da der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Januar 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde (pag. 605), kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 aStGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Anders als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung ist der Beschuldigte seit längerem erwerbstätig und wird nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt (vgl. Ziff. 16. hiervor).