Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft lediglich eine marginale Strafminderung erfolgen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt gerade noch neutral aus, weshalb eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten tat- und schuldangemessen ist.