Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war und das Geständnis nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu betrachten ist. Den Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestritt der Beschuldigte aber auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und aufgrund dessen nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft lediglich eine marginale Strafminderung erfolgen kann.