34 Der Beschuldigte ist teilweise geständig. Er gab im Verlauf des Verfahrens zu, E.________, F.________ und G.________ Kokain veräussert zu haben. Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war und das Geständnis nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu betrachten ist.