Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte im Juli 2019 bei der AB.________ AG gearbeitet hat und Arbeitslosengeld erhält, wobei sich der Betrag im August 2020 auf CHF 347.95 reduzierte (pag. 651; pag. 652 ff.; pag. 666). Insgesamt kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte beruflich integriert und von der Sozialhilfe gelöst hat (pag. 375 Z. 13), was aber erwartet werden kann und sich daher neutral auf die Strafe auswirkt. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen.