Der Beschuldigte zeigte sich von der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe unbeeindruckt und offenbarte eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was klar negativ zu werten ist. Allerdings liegen die Taten weit zurück und der Beschuldigte war über eine längere Zeit (Oktober 2010 – November 2014) deliktsfrei, weshalb sich die einschlägige Vorstrafe nur leicht straferhöhend auswirkt. Ansonsten gibt das Vorleben des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Für die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Strafzumessung ist ergänzend zur Vorinstanz (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.