, begangen in der Zeit vom 1. August 2010 bis 22. September 2010, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (pag. 605). Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beging der Beschuldigte ab November 2014 und damit rund 10 Monate nach Ablauf der zweijährigen Probezeit des Urteils vom 9. Januar 2012. Der Beschuldigte zeigte sich von der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe unbeeindruckt und offenbarte eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was klar negativ zu werten ist.