16. Täterkomponenten Betreffend die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Tat und der Strafempfindlichkeit kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 498 f.). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Januar 2012 wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BetmG), begangen in der Zeit vom 1. August 2010 bis 22. September 2010, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (pag.