141 Z. 76 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten allerdings von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, frei (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 441 f.). Sie hielt beweiswürdigend fest, dass die objektiven Beweismittel einen aktuellen Marihuana Konsum eher ausschliessen (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 495). Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden daher neutral aus.