Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als zu delinquieren. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum selber Betäubungsmittel konsumierte und sein Handeln der Finanzierung des Eigenkonsums diente. Der am 15. März 2016 durchgeführte MAHSAN-Drogen-Test fiel auf alle getesteten Substanzen negativ aus (pag. 8). Der Beschuldigte selber gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, abgesehen von Marihuana keine Drogen zu konsumieren (pag. 141 Z. 76 f.).