15.2 Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte den Handel mit Betäubungsmitteln für sich als Möglichkeit sah, einfach Geld zu verdienen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 497). Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als zu delinquieren.