Dass der Beschuldigte das Kokaingemisch direkt an Endabnehmer bzw. Konsumenten lieferte, deutet auf eine tiefe Stellung in der ganzen Handelskette des Drogenhandels hin. Sein Vorgehen war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche hinaus. Insgesamt ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren – das objektiven Tatverschulden als leicht zu qualifizieren und entspricht einer Strafe im Bereich von rund 16 Monaten. 15.2 Subjektive Tatkomponente