Unabhängig davon ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv etwas geringer, wenn wie vorliegend die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel noch nicht an Drogenabnehmer abgegeben werden konnten. Der Beschuldigte leistete hierzu aber keinen Beitrag, weshalb die Strafmilderung entsprechend gering ausfällt. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, nämlich von November 2014 bis April 2016, mithin während rund 1.5 Jahren, in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig war.