19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der Beschlagnahmung am 15. März 2016 (noch) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 2.5 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp.