47 StGB). Durch das Veräussern von insgesamt 38.9 Gramm Kokainbase hat der Beschuldigte die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (18 Gramm reines Kokain, vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um mehr als das Doppelte überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die Tabelle Hansjakob legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 15 Monaten fest. Beim Anstalten treffen zur Veräusserung von 1 Gramm Kokainbase handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst.