31 Strafrahmen reicht somit von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB). Gemäss dem Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten.