Es ist mithin für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schuldangemessene Freiheitsstrafe auszufällen. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der