14. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496 f.) Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Da von einer Handlungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung. Es ist mithin für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schuldangemessene Freiheitsstrafe auszufällen.