Abs. 2 Bst. a BetmG). Insofern sind die Änderungen betreffend die Mindestdauer der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 40 Abs. 1 StGB), die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe (vgl. Art. 41 StGB) sowie zur Geldstrafe allgemein (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) vorliegend nicht relevant. In Bezug auf den hier einschlägigen Art. 42 Abs. 2 StGB betreffend Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das neue Recht im Ergebnis nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).