Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 30 12.2.3 Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g sowie Abs. 2 Bst. a BetmG der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, in der Zeit vom 1. November 2014 bis 1. April 2016 in C.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung