a BetmG ist vorliegend überschritten – die mengenmässige Qualifikation objektiv somit klar erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, mussten dem Beschuldigten angesichts des früheren Verfahrens PEN 11 714 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Kauf, Besitz und Verkauf von Kokain [9. Januar 2012]) alle vorsatzbegründenden Umstände bekannt gewesen sein (vgl. S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496). Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt.