Mengenmässige Qualifikation Gemäss Beweisergebnis verkaufte der Beschuldigte insgesamt 38.9 Gramm reines Kokain. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist vorliegend überschritten – die mengenmässige Qualifikation objektiv somit klar erfüllt.