Kokain verkaufte resp. bezüglich einer Menge von 2.5 Gramm Kokaingemisch, welches er beim Betreten der Liegenschaft an der P.________ in C.________ auf sich trug, Anstalten zur Veräusserung traf. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g BetmG ist demnach erfüllt. 12.2.2 Mengenmässige Qualifikation Gemäss Beweisergebnis verkaufte der Beschuldigte insgesamt 38.9 Gramm reines Kokain.