12. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 12.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft, in Verkehr bringt oder Anstalten dazu trifft. Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Beim Kokain liegt die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst.