1 Gramm reinem Kokain (pag. 511 f.; pag. 684; pag. 691; pag. 693; pag. 700). Die Verteidigung ging in ihrer Berufungserklärung vom 18. Dezember 2018 als Tatzeitpunkt vom 15. April 2016 und nicht wie angeklagt vom 15. März 2016 aus. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um einen Fehler und ist daher unbeachtlich. Der Vorwurf wird zudem durch die objektiven und subjektiven Beweismittel belegt (pag. 2 ff.; pag. 8; pag. 11 ff.; pag. 141 Z. 70 ff.), weshalb als erstellt erachtet werden kann, dass der Beschuldigte am 15. März 2016 in C.________ Anstalten zur Veräusserung von 2.5 Gramm Kokaingemisch resp. 1 Gramm reinem Kokain traf.