Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2018 ergänzte bzw. änderte die Staatsanwaltschaft die Mengenangabe in Ziff. I.1.4. der Anklageschrift von 2.7 Gramm auf 2.5 Gramm mit der Begründung, dass es sich bei der ursprünglichen Angabe von 2.7 Gramm um das Bruttogewicht (inkl. Verpackung) gehandelt habe (pag. 295). Der Sachverhalt ist unbestritten. Sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragen einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 2.5 Gramm Kokaingemisch resp. 1 Gramm reinem Kokain (pag.