Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist von einem Reinheitsgrad von 40 % auszugehen. Hierzu kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. 8.6 und Ziff. 9.6 hiervor). Mit Blick auf den für das Jahr 2016 durchschnittlichen Reinheitsgrad von 53 % (vgl. Betäubungsmittelstatistik SGRM) sind denn auch die Aussagen von G.________, wonach die Qualität des Kokains schlecht, also unterdurchschnittliches gewesen sei, stimmig. Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte G.________ in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 1. April 2016 in C.________ insgesamt 75 Gramm (30 x 2.5)