28 Die Vorinstanz hat verschiedene Berechnungsmöglichkeiten aufgezeigt und ist zu Recht zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass nicht jeder Besuch des Beschuldigten mit einen Drogenverkauf gleichzusetzen ist, aber sicher die überwiegenden. Insgesamt ist auf die objektiven Beweiselemente und teilweise auf die Aussagen von G.________ abzustützen und damit die von der Vorinstanz angenommene Menge als erwiesen zu betrachten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist von einem Reinheitsgrad von 40 % auszugehen.