307 Z. 20 f.). Schliesslich kann die Aussage des Beschuldigten, wonach er Bier, Zigaretten und Eiscreme gebracht habe, aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben und dem Ziel, die Mengen möglichst tief zu halten, nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Das gleiche gilt auch, wenn er ausführt, G.________ hätte ihn nicht immer bezahlt (vgl. bspw. pag. 140 Z. 45 ff.).