gemäss Aussagen von G.________ dauerte das Testen (Aufkochen) zwei Minuten bzw. fünf Minuten (pag. 32 Z. 296 f.; pag. 307 Z. 20 f.). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Qualitätskontrolle des Kokains lediglich mittels Probieren stattgefunden haben soll, so kann aufgrund der beharrlichen Art des Beschuldigten vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass er sich innert 3 Minuten einfach hätte abspeisen lassen (vgl. pag. 33 Z. 322 f.; pag. 53 Z. 88 ff.; pag. 85 Z. 98 f.; pag. 97 Z. 60; pag. 307 Z. 20 f.).