Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist es denn auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte G.________ regelmässig mit Kokain beliefert hätte, wenn er gewusst hätte, dass er sich das nicht hätte leisten können. Übereinstimmend mit der Generalstaatsanwaltschaft schliesst die Kammer die Möglichkeit aus, dass es – zumindest bei den Kurztreffen (maximal 3 Minuten) – aufgrund der Qualität des Kokains teilweise nicht zur Übergabe des Kokains gekommen sein soll: Zum einen ist es schwer nachvollziehbar, dass ein Schwersüchtiger wie G.________ derart wählerisch gewesen sein soll, vor allem, wenn er vorher das Kokain bestellt hat. Dies zeigen auch die Mitteilungen von R._____