Dieser Vermutung steht aber die Tatsache entgegen, dass sich G.________ aufgrund seines Heroinhandels das Kokain leisten konnte und den überwiegenden Besuchen ein telefonischer Kontakt von G.________ vorausging, was eher auf eine Drogenbestellung hindeutet und zugleich die Möglichkeit ausschliesst, dass ihn G.________ in diesen Fällen weggeschickt haben soll, weil er gerade keine Drogen gebraucht habe. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist es denn auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte G.________ regelmässig mit Kokain beliefert hätte, wenn er gewusst hätte, dass er sich das nicht hätte leisten können.