Unabhängig von dieser Frage fällt aber insgesamt auf, dass G.________ jeweils versuchte, eine Gesamtmenge herzuleiten – was ihm aber aufgrund seiner langjährigen Sucht offensichtlich schwer fiel – konfrontiert mit den objektiven Beweismitteln (rückwirkende Teilnehmeridentifikation [130 ff.], Erkenntnisse aus der Observation [138]) aber die Gesamtmenge von 75 Gramm immer wieder bestätigte (pag. 47 Z. 67; pag. 55 Z. 197 ff.; pag. 71 Z. 309; pag. 309 Z. 23). Sowohl der Beschuldigte als auch G.________ gaben an, dass es nicht bei jedem Besuch zu einer Drogenübergabe gekommen sei. Dies aus verschiedenen Gründen: So gab der Beschuldigte an, dass G.______