die Gesamtmenge vorgerechnet wurde oder nicht, muss vorliegend offen bleiben. Allerdings ist ein derartiges Vorgehen nicht protokolliert – die Rechtsvertretung von G.________ war anwesend, weshalb anzunehmen ist, dass diese opponiert hätte – und zum anderen wäre zu erwarten gewesen, dass in Anbetracht der 46 dokumentierten Besuche noch eine weitaus höhere Zahl vorgerechnet worden wäre. Unabhängig von dieser Frage fällt aber insgesamt auf, dass G.________ jeweils versuchte, eine Gesamtmenge herzuleiten – was ihm aber aufgrund seiner langjährigen Sucht offensichtlich schwer fiel – konfrontiert mit den objektiven Beweismitteln (rückwirkende Teilnehmeridentifikation [130 ff.