26 17.8 Gramm gewesen seien, korrigierte (pag. 143 Z. 146 ff.; pag. 148). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass es insgesamt 10.5 Gramm (pag. 377 Z. 11) gewesen seien und korrigierte diese Menge wiederum an der oberinstanzlichen Befragung auf 6.5 Gramm (pag. 675 Z. 44 f.). Auf seine Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. Bei den Aussagen von G.________ fällt auf, dass er gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und auch der Vorinstanz zum Teil sehr offen und ehrlich aussagte, wenn es darum geht, seine Motivationslage zu erklären.