___ und G.________, wonach sie bei ihren Bestellungen jeweils keine Gewichtsangaben hätten machen müssen, sondern der Beschuldigte dann einfach jeweils 2.5 Gramm Kokaingemisch gebracht habe (pag. 30 f. Z. 207 und Z. 212 ff.; pag. 46 Z. 25 [G.________]; pag. 85 Z. 82 ff. [F.________]. Bei der Frage, wie oft der Beschuldigte G.________ jeweils eine Menge von 2.5 Gramm Kokaingemisch brachte, geht die Kammer einig mit der Vorinstanz, dass die Aussagen sowohl von G.________ wie auch vom Beschuldigten alleine nicht genügen, um ein klares Beweisergebnis ermitteln zu können. Der Beschuldigte selber hat sich durch seine Aussagen nicht ent- sondern belastet.