Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2016 zu, G.________ nicht nur zu kennen, sondern ihn auch mit Kokain beliefert zu haben (pag. 140 ff.), was G.________ ebenfalls bestätigte (pag. 30 Z. 196 ff.; pag. 46 Z. 25 f.; pag 52 Z. 42 f.; pag. 70 Z. 269 ff.; pag. 304 ff.). Es steht damit ausser Frage, dass der Beschuldigte Kokainhandel betrieb. Zu klären bleibt allerdings, welche Menge der Beschuldigte G.________ jeweils und insgesamt brachte. Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils eine Mindestbestellmenge von 2.5 Gramm Kokaingemisch lieferte.