Der Beschuldigte stritt zunächst ab, G.________ zu kennen und lieferte verschiedene Gründe für seine dortige Anwesenheit (pag. 112 Z. 29 und Z. 32; pag. 115 Z. 41; pag. 116 Z. 60 ff.; pag. 117 Z. 121 ff. und Z. 148 ff.; pag. 118 Z. 204). Aufgrund der Observation, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Mobiltelefonauswertung konnte allerdings nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte G.________ kennt und ihn auch regelmässig zu Hause besuchte, was zugleich seine anfänglichen Erklärungen wiederlegt. Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2016 zu, G.___