__ aufgrund suchtbedingter Erinnerungsprobleme nur beschränkt hilfreich. Unbestritten sei aber, dass der Beschuldigte G.________ mit Kokain beliefert habe. Wenn man mit diesem Wissen die objektiven Beweise betrachte, so komme man mit Blick auf die dazu gemachten Ausführungen zum Schluss, dass es zu mehr als 30 Treffen gekommen sei, in denen der Beschuldigte G.________ Kokain gegeben habe. Es sei zudem von 2.5 Gramm auszugehen, welche jeweils verkauft worden seien. Alle Abnehmer hätten ausgesagt, dass sie pro Treffen jeweils 2.5 Gramm gekauft hätten.