143 Z. 141). Anschliessend habe er alle Mengen aufgeschrieben, was eine Gesamtmenge von 17.8 Gramm ergeben habe (pag. 148). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann angegeben, G.________ 10.5 Gramm verkauft zu haben (pag. 377 Z. 11). Heute habe er dann wieder von 6.5 Gramm gesprochen. Seine Aussagen seien daher äusserst unglaubhaft und widersprüchlich, was nicht auf seine Sprachkenntnisse zurückgeführt werden könne. Zusammenfassend seien die Aussagen des Beschuldigten insgesamt völlig unglaubhaft und diejenigen von G.________ aufgrund suchtbedingter Erinnerungsprobleme nur beschränkt hilfreich.