gewesen sei, dass der Beschuldigte gekommen sei, um einen Kaffee zu trinken (pag. 53 Z. 60). Dass es zu Treffen gekommen sei, in denen es nicht zu einem Verkauf gekommen sei, weil G.________ nicht genügend Geld gehabt habe, sei fraglich. Denn bei den meisten Treffen sei ein telefonischer Kontakt vorausgegangen. Hätte G.________ kein Geld gehabt, so hätte er dies am Telefon sagen können. Sollte er dies nicht von sich aus gemacht haben, so sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte jeweils vorgängig danach erkundigt habe, um nicht umsonst zu G.________ gehen zu müssen. Fraglich sei noch, ob allenfalls wegen der Qualität der Ware manchmal kein Verkauf zustande gekommen sei.