Man könne auch nicht davon ausgehen, dass sich die Abnehmer für den verlangten Preis derart schlechtes Kokain hätten «andrehen» lassen (pag. 688). Aufgrund der Observation stehe fest, dass der Beschuldigte die Liegenschaft an der P.________ vom 29. Januar 2016 bis 1. April 2016 46 Mal betreten habe. Davon betrage die Verweildauer in der Liegenschaft 33 Mal max. 3 Minuten. 12 Mal betrage sie zwischen 8 und 24 Minuten und einmal rund 4 Stunden.