Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Vorinstanz vorliegend aufgrund des sichergestellten Kokains richtigerweise von einem Reinheitsgrad von 40 % ausgegangen sei. Die Annahme, der Beschuldigte verkaufe in der Regel Kokain mit einem Reinheitsgrad von 15 %, sei aber gerade an diesem Tag angehalten worden, als er Kokain mit einem Reinheitsgrad von 40 % auf sich gehabt habe, könne sicher nicht stimmen. Dies müsse schon ein grosser Zufall gewesen sein. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass sich die Abnehmer für den verlangten Preis derart schlechtes Kokain hätten «andrehen» lassen (pag.