Die Vorinstanz weiche von diesem Reinheitsgrad ohne Begründung ab. Gehe man nun korrekterweise von den Angaben seines Klienten, also von 6.5 bis 7.5 Gramm aus, so ergebe dies – unter Berücksichtigung des Reinheitsgrades von 15 % – 1 Gramm reines Kokain. Sein Klient sei deswegen schuldig zu erklären (pag. 684). 10.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Für die von der Generalstaatsanwaltschaft gemachten Ausführungen zu sämtlichen Vorwürfen und zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten wird auf Ziff. 8.5.2 hiervor verwiesen. Zum Vorwurf gemäss Ziff.