683 f.). Was den Reinheitsgrad betreffe, so lasse sich feststellen, dass G.________ von «Scheissdreck» gesprochen habe (pag. 53, Z. 90). Man könne daher nicht von einem Reinheitsgrad von 40 % ausgehen. G.________ habe ausgesagt, dass etwa ein Drittel dabei rausgekommen sei, weshalb der Reinheitsgrad max. 30 % betragen könne. Allerdings sei dabei nicht nur reines Kokain «herausgekommen», weshalb der Reinheitsgrad noch tiefer gewesen sei. Bereits vor dem Regionalgericht sei ein Reinheitsgrad von ca. 15 % geltend gemacht worden. Die Vorinstanz weiche von diesem Reinheitsgrad ohne Begründung ab.