Die ersten – notabene unbeeinflussten – Aussagen von G.________ zwischen dem 13. April 2016 und 19. Mai 2016, wonach er von «12.5 Gramm» gesprochen habe, würden sich auch annäherungsweise mit den Aussagen seines Klienten, welcher auf eine Gesamtmenge von 6.5 bis 7.5 Gramm komme, decken. Zusammenfassend sei daher auf die Aussagen seines Klienten abzustellen (pag. 140 Z. 44 f., Z. 64, Z. 141). Die Aussagen von G.________ seien hingegen nicht glaubhaft. Die Vorinstanz stütze sich allerdings einfach auf die von der Polizei vorbereiteten Berechnungen, welche G.________ schliesslich «abgenickt» habe, was nicht haltbar sei (pag. 683 f.).