310 Z. 4 und Z. 6). Folglich dürfe man nicht einfach auf die zweifelhaften Angaben abstellen und jeden zweiminütigen Besuch mit einem zustandegekommenen Deal gleichsetzen, wie dies die Vorinstanz gemacht habe (pag. 682 f.). Stossend sei auch, dass die Vorinstanz ausführe, es gebe im Verfahren eine Konstante und zwar die Mindestbestellmenge von 2.5 Gramm (vgl. pag. 488). Die Erwägung der Vorinstanz, die Abnehmer hätten diese einhellig so benannt, sei falsch. Sein Klient habe konstant ausgesagt, dass er nicht immer die gleiche Menge geliefert habe, was die erstellte Liste bestätige (pag.