_ habe keinen Grund, seinen Klienten in Schutz zu nehmen. Diese Aussagen seien auch glaubhafter als diejenigen, wonach G.________ 75 Gramm geltend gemacht habe, weil er – gemäss seinen Aussagen – einfach auf diese Menge gekommen sei (pag. 47 Z. 60) und dann später für zu hoch gehalten habe (pag. 70 Z. 279; pag. 309 Z. 2 f.). Die dazu abgelieferte Begründung, es sei ihm so vorgerechnet worden (pag. 308 Z. 15 und Z. 31), zeige ganz klar, dass es sich hierbei nicht um glaubhafte Aussagen aus der eigenen Erinnerung handeln würde. Dies habe G.________ auch selbst bestätigt (pag. 310 Z. 4 und Z. 6).